Allgemeine Geschäftsbedingungen
Peter Schöggl Gesellschaft m.b.H., FN 73337 z
Hauptstraße 70, 8641 St. Marein im Mürztal
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (ins-besondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Peter Schöggl GmbH (Auftragnehmer), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, der selbst Unternehmer ist, gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.
1.2. Sofern für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) besondere Bestimmungen gelten, wird in diesen AGB ausdrücklich darauf hingewiesen.
1.3. In diesen AGB finden sich auch besondere Regelungen ausschließlich für Unternehmergeschäfte, auf welche ausdrücklich verwiesen wird.
1.4. Soweit in diesen AGB auf Preislisten Bezug genommen wird, sind damit die am Liefervertrag gültigen Preislisten gemeint.
2. Kostenvoranschläge und Angebote
2.1. Ohne ausdrückliche gegenteilige schriftliche Erklärung wird keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen übernommen. Kostenvoranschläge gelten nicht als Pauschalpreise für die Ausführung der darin enthaltenen Leistungen und sind somit freibleibend. Die end-gültige Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
2.2. Durch mündliche oder schriftliche Zusatzaufträge oder durch die gewünschte Lieferung von höherpreisigen Waren/Materialien erhöht sich die Auftragssumme.
2.3. Die Bindefrist für Angebote beträgt 45 Tage ab Datum der Angebotslegung.
2.4. Wird bei Durchführung eines Auftrags der zugrunde gelegte Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, so wird der Kunde darüber informiert. Er kann binnen drei Tagen ab Verständigung zurücktreten, hat jedoch den für die ausgeführten Arbeiten bis dahin entstandenen tat-sächlichen Werklohn – bis zu einem Aufpreis von höchstens 15 % des Kostenvoranschlags – zu ersetzen. Für den Fall, dass der Kunde keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Kunden als genehmigt. Wird der Kunde im Falle eine Überschreitung des Kostenvoranschlags von mehr als 15 % nicht informiert, schuldet dieser jedenfalls den für die ausgeführten Arbeiten bis dahin entstandenen tatsächlichen Werklohn – bis zu einem Aufpreis von höchstens 15 % des Kostenvoranschlags.
2.5. Pläne, Skizzen und Unterlagen des Auftragnehmers, die dieser zum Zwecke der Angebotslegung dem Kunden übermittelt, dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.6. Materialbeistellungen des Kunden bedürfen der Genehmigung des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluss
3.1. Ein Vertrag nach vorangegangenem Kostenvoranschlag des Auftragnehmers kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Auch bei unterzeichnetem Kostenvoranschlag durch den Kunden wird die Rechtswirksamkeit des Zustandekommens des Vertrags ausdrücklich an die nachfolgende Auftragsbestätigung geknüpft.
3.2. Bei Verbrauchergeschäften hat der Auftragnehmer in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 15 Tagen ab Auftragserteilung (d.i. der Tag der Unterzeichnung des Kostenvoranschlags durch den Kunden) die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls der Kunde nicht mehr an den erteilten Auftrag gebunden ist.
3.2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden unverzüglich zu prüfen. Abweichungen sind binnen 3 Werktagen schriftlich zu rügen, andernfalls gilt der Inhalt als genehmigt.
3.3. Für den Fall, dass keine Auftragsbestätigung ausgestellt wird, kommt der Vertrag auch dann zustande, wenn der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung gemäß Kostenvoranschlag inner-halb einer Frist von 45 Tagen erbringt.
3.4. Mündlich oder schriftlich erteilte Aufträge über Reparaturen bzw. Servicedienste ohne vorherigen Kostenvoranschlag (im Folgenden kurz „Kleinaufträge“ genannt) gelten mit Durchführung als angenommen und werden gemäß den in Punkt 4. genannten Abrechnungsgrundlagen fakturiert.
3.5. Angaben in Katalogen und Prospekten (des Auftragnehmers oder von Materialherstellern) sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
4. Preise und Abrechnung/Gegenforderungen
4.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Abrechnungen nach tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Pauschalpreise gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
4.2. Ohne vorherigen Kostenvoranschlag werden Arbeitsleistungen laut jeweils gültiger Montagepreisliste zuzüglich Fahrtkosten laut Fahrtkostenliste und Materialpreise laut Preisblatt bzw. Verkaufspreisliste des jeweiligen Lieferanten (alle Preislisten beim Auftragnehmer im Geschäftslokal oder auf der Homepage „www.schoeggl-installationen.at“ einsehbar oder bei einem Mitarbeiter zu erfragen) und zuzüglich etwaiger Entsorgungskosten verrechnet.
4.3. Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
4.4. Rabatte und Skonti sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis aufzurechnen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden wurde gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt. Bei Verbrauchergeschäften steht dem Kunden eine Aufrechnungsbefugnis auch dann zu, wenn seine Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers aus dem gegenständlichen Auftragsverhältnis steht und wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig sein sollte.
5. Zahlungskonditionen
5.1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, sind bei Aufträgen, die auf Basis eines Kosten-voranschlags zustande kommen, 50 % der Auftragssumme laut Kostenvoranschlag 14 Tage vor Leistungsbeginn bzw. Liefertermin zur Zahlung fällig. Der Rest ist binnen 10 Tagen nach Rech-nungslegung zur Zahlung fällig.
5.2. Bei Zahlungsverzug gelten bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2 % über dem Basiszinssatz) ab dem ersten Tag der Fälligkeit als vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Die Geltendmachung höherer Schäden nach gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
5.3. Bei Zahlungsverzug bei einem Verbrauchergeschäft kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % begehren.
5.4. Mahngebühren betragen pauschal EUR 25,– pro Mahnung.
5.5. Sofern in Mahnungen keine Verzugszinsen oder Mahngebühren ausgewiesen sind, bedeutet dies keinen Verzicht darauf.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie ohne Beschädigung der Bausubstanz wieder entfernt werden können.
6.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden wird dieses Recht nur ausgeübt, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist und er unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
7. Haftungsausschluss für Schäden am (Alt-)Bestand
7.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Altbestand oder bestehenden Anlagen, die aufgrund altersbedingter Materialermüdung oder unvermeidbar durch die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Arbeiten verursacht werden (insbesondere für das Betätigen von Absperrhähnen, Ventilen oder Armaturen, bei denen aufgrund des Alters Undichtigkeiten oder Brüche auftreten können). Dies gilt auch für Schäden an vorhandenen Leitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungen und Geräten wegen nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler.
8. Gewährleistung und Haftung für Schäden
8.1. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmergeschäfte beträgt 12 Monate. Mängel sind im Unternehmergeschäft unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Übernahme schriftlich zu rügen. Im Unternehmergeschäft hat der Kunde nachzuweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
8.2. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Kostenvoranschlag und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis erbracht.
8.3. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Kostenvoranschlag oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
8.4. Bei begründeten Mängeln ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrags oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
8.5. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern diese von den Bestimmungen 8.1. – 8.4. abweichen.
8.6. Für vom Kunden beigestelltes und vom Auftragnehmer akzeptiertes Material wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen.
8.7. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine beschränkte und äußerst kurzfristige Haltbarkeit; den Auftragnehmer trifft keine darüberhinausgehende Gewährleistung.
8.8. Bei Verbrauchergeschäften haftet der Auftragnehmer ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
8.9. Bei Unternehmergeschäften haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung ist überdies mit der Höhe der Auftragssumme aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Kunden beschränkt. Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit für den Kunden, das schadenstiftende Ereignis zu erkennen.
8.10. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder durch natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
8.11. In jenem Ausmaß, in welchem der Kunde für Schäden, für welche der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Nur darüberhinausgehende Schäden sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde ohnehin selbst kennen musste.
9.2. Alle allenfalls nötigen behördlichen Bewilligungen sowie Meldungen an Behörden über vertragsgemäß vom Auftragnehmer durchgeführte Installationen hat der Kunde selbst und auf eigene Kosten einzuholen/zu erstatten, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.3. Der Kunde hat dem Auftragnehmer vor Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage von verdeckt geführten Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnlichen Vorrichtungen, sonstige mögliche die Leistungserfüllung beeinflussenden Störungsquellen oder Gefahrenquellen bekanntzugeben und – sofern vorhanden – entsprechende Planunterlagen vorzulegen. Kann der Kunde die konkrete Lage von Leitungen bzw. Störungsquellen/Gefahrenquellen nicht benennen, haftet der Auftragnehmer bei fachlich richtiger Vorgangsweise nicht für daraus entstehende Schäden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
10.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des 6
Auftragnehmers (8641 St. Marein im Mzt.).
10.2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts am Unternehmenssitz des Auftragnehmers vereinbart. Für Verbrauchergeschäfte ist die Bestimmung des § 14 KSchG zu berücksichtigen (zuständig für Klagen gegen den Kunden ist dann das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat).
10.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnor-men.
11. Salvatorische Klausel
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahekommt.
12. Datenschutz
Der Kunde bestätigt, die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter www.schoeggl-installationen.at, zur Kenntnis zu nehmen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name und seine physische Adresse sowie seine Telefonnummern und E-Mail-Adressen an Sublieferanten/Materiallieferanten des Auftragnehmers weitergegeben werden dürfen, sofern dies mit der Erfüllung des an den Auftragnehmer erteilten Auftrags im Zusammenhang steht.
Fassung AGB Stand Juni 2025